AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feinguss Diry, Barbarossastraße 12a, 63517 Rodenbach

Lieferungen, Leistungen und Angebote der Feinguss Diry (nachstehend kurz „Diry“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

Gegenbestätigungen des Vertragspartners der Feinguss Diry auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Mit der Auftragserteilung erkennt der Vertragspartner (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Auftraggeber“) die nachstehenden Bedingungen – auch für künftige Aufträge – vorbehaltlos an.

  1. Angebote, Vertragsschluss

1.1       Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Von uns unterbreitete Vorschläge für die vorteilhafte Herstellung der Gussteile sind und bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

1.2       Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

1.3       Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung an Diry· eingesandter Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Kunde/Besteller. Zu einer Nachprüfung der rechtmäßigen Nutzung ist Diry nicht verpflichtet. Über die Art des für die Bestellung geeigneten Werkstoffes machen wir nach bestem Wissen zweckentsprechende Vorschläge. Es ist jedoch Sache des Bestellers, sich über die Verwendungsmöglichkeit des vorgeschlagenen Materials Gewissheit zu verschaffen.

Eine Gewähr dafür, dass sich das zur Verwendung kommende Material für den beabsichtigten Zweck eignet, übernimmt Diry nicht.

1.4       Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch Diry zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem unserer Zulieferer.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1       Unsere Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag und müssen grundsätzlich für Folgeaufträge neu vereinbart werden. Bei allen Gießarbeiten wird ein Schmelzverlust von 4% berechnet.

2.2       Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Lohn-, Gehalts- oder Materialpreiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, ist Diry berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

2.3       Zahlungen haben sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden.

Diry ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und verpflichtet sich, den Vertragspartner über die Art der erfolgten Zahlungsverrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Diry berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

2.4       Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto von Diry gutgeschrieben ist. Im Falle von Scheckzahlung des Vertragspartners gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vom zuständigen Kreditinstitut eingelöst wird.

2.5       Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).

Im Fall des Zahlungsverzuges werden die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen berechnet.

2.6       Diry ist berechtigt, alle Forderungen durch ein etwa bestehendes Metallkonto des Kunden auszugleichen. Diry hält sich an den berechneten Feinmetallpreis 10 Tage ab Rechnungsdatum gebunden. Sollte sich der Einkaufspreis für Feinmetalle nach diesem Zeitpunkt ändern und eine Rechnung noch nicht bezahlt sein, bleibt eine entsprechende Nachbelastung vorbehalten.

  1. Edelmetalllieferung

Der Kunde stellt Diry vor Durchführung des jeweiligen Auftrages ausreichende Mengen des entsprechenden Edelmetalls zur Verfügung. Das vom Kunden oder dessen Lieferanten Diry zur Verfügung gestellte Edelmetall muss hierbei im uneingeschränkten Eigentum des Kunden stehen. Wird vom Kunden eine Feinmetall-Legierung angeliefert, übernimmt Diry keine Gewähr für deren Zusammensetzung.

  1. Metallkonten

4.1       Ist mit dem Kunden die Abrechnung über ein Metallkonto vereinbart, so muss dieses grundsätzlich bei Auftragserteilung mindestens ein der Größe des Auftrages entsprechendes Guthaben aufweisen. Vorleistungen seitens Diry sind nicht möglich und können auch nicht verlangt werden.

4.2       Jeweils zum Monatsende wird die gesamte Menge an verarbeitetem Edelmetall von dem Konto des Kunden per Lastschrift eingezogen. Weist das Konto des Kunden keine ausreichende Deckung auf, stell Diry nach einer Frist von 14 Tagen das Edelmetall mit dann geltendem Tageskurs (der jeweilige Eröffnungskurs/Verkaufspreis unverarbeitet) in Rechnung, die sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung Zahlungsverzug eintritt, ohne dass hierfür eine Mahnung erforderlich ist. Als Folge des Verzuges hat der Kunde den Schaden zu ersetzen, der Diry durch die Verzögerung einschließlich Rechtsverfolgungskosten entsteht. Dieser Hinweis ist bei Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Er enthält weder einen Zahlungsaufschub, noch eine Stundung.

Der Rechnungsbetrag ist bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen. Zudem ist bei Verzug eine Pauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 V BGB zu bezahlen. Bei Verzug behält Diry sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ausdrücklich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Verspätete Anlieferungen oder Anweisungen werden nach verstrichener Frist nicht mehr berücksichtigt und dem Metallkonto des Kunden gutgeschrieben.

4.3       Von Diry mitgeteilte Metallkonten-Salden werden als richtig erachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche widerspricht.

Sollte ein Fehler seitens Diry vorliegen, so steht Diry ebenfalls das Recht zu, innerhalb dieser Frist den Ausgleich zu verlangen.

  1. Lieferung

5.1       Bestellungen werden nur mit dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit übernommen.

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über den Wegfall des Schriftformerfordernisses.

5.2       Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Diry die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.), auch wenn sie bei Lieferanten von Diry oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Diry auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Diry, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

5.3       Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Diry von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen Diry herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Diry nur berufen, wenn sie ihren Vertragspartner hiervon unverzüglich benachrichtigt hat.

5.4       Sofern Diry die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, haftet Diry nur, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

5.5       Diry ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung und Teilleistung ist für den Vertragspartner nicht von Interesse

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch Diry setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen wie nebenvertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.

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  1. Gefahrübergang

6.1       Der Versand der Ware geschieht stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Soweit Versicherung der Ware erfolgen soll, trägt der Vertragspartner die Versicherungskosten. sowie das Risiko auf der Versicherung.

6.1       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch Diry auf den Vertragspartner über.

6.2       Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist Diry berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Vertragspartner über.

  1. Gewährleistung und Haftung

7.1       Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Gussteile, Gussgolde und Feinmetalle, die durch Mitarbeiter des Vertragspartners, durch Diry oder durch sonstige Beförderungsunternehmen angeliefert oder abgeholt werden, über die Reise- und Warenlagerversicherung von Diry kein Versicherungsschutz besteht. Ferner besteht auch für den stationären Aufenthalt dieser· Waren bei Diry kein Versicherungsschutz.

Es ist ausschließlich Sache des Vertragspartners, mit seiner Versicherung klarzustellen, dass Diry für eintretende Schäden keine Haftung übernimmt und dass bei Diry kein Versicherungsschutz für diese Waren, sowohl beim Transport als auch beim stationären Aufenthalt bei Diry im Sinne der Reise- und Warenlagerversicherung (Allgefahrendeckung) besteht.

7.2       Der Gießpreis ist nur gültig im Jahr der Erstlieferung. Spätere Änderungen bleiben vorbehalten.

7.3       Die durch Diry gefertigten und ausgelieferten Gussteile sind in der Regel Rohprodukte, die Nacharbeit durch den Vertragspartner voraussetzen (Entfernen der Gusshäute, Behebung kleinerer Unebenheiten etc). Verlangt der Vertragspartner den Guss direkt nach seinem Wachsmodell, so wird grundsätzlich die kostenpflichtige Herstellung einer Silikonform vorgeschlagen. Besteht der Kunde gleichwohl auf den Guss direkt von seinem Wachsmodell, so ist jegliche Haftung von Diry ausgeschlossen.

7.4       Werden Steine mitgegossen, haftet Diry nicht, wenn beim Gießen die Steine gesprungen sind und nicht mehr verwendet werden können. Das Steinrisiko trägt in jedem Falle der Vertragspartner.

7.5       Sollten die durch Diry erbrachten Leistungen mangelhaft sein, so ist Diry unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners zur Nachbesserung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Mängel hat der Vertragspartner Diry unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen.

7.6       Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind sowohl gegen Diry als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beweislast trägt der Vertragspartner.

7.7       Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Diry für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Anspruch auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Diry garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

7.8       Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Ziff. 7.5 und 7.6 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Diry entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.9       Soweit die Haftung von Diry ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Diry.

7.10     Diry haftet nicht für die Richtigkeit der Feingehaltsangabe des von Dirys Lieferanten des Vertragspartners zur Verfügung gestellten Gussmaterials.

  1. Haftung bei der Herstellung von Formen/Modellen

8.1       Beim Herstellen der Formen bzw. Modellen übernimmt Diry keine Haftung für Beeinträchtigungen der Modelle und der noch eventuell mitgegossenen Edelsteine. Ist ein Modellstück druck- oder temperaturempfindlich, ist nur die Herstellung einer Silikonform möglich. Dies gilt insbesondere für hohle Modelle. Wird dies vom Kunden nicht vermerkt, ist eine Haftung unsererseits bei Beschädigung durch Gummiabformung ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht bei Verlust eines Modelles beschränkt sich auf den Materialwert des Modelles, höchstens aber auf 125,00 € je Modell.

8.2       Auf Wunsch werden Modelle auch mit höherem Wert – bis maximal f. 500 – versichert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vertragspartner die gewünschte Versicherungssumme vor Absendung der Modelle mitteilt und dies von Diry schriftlich bestätigt wird.

8.3       Für die Herstellung von Gummi– bzw. Silikonformen werden nur die Abformkosten in Rechnung gestellt. Die Form selbst bleibt Eigentum von Diry.

8.4       Modelle werden zusammen mit der ersten Gussteile–Lieferung zurückgegeben. Es empfiehlt sich, das Modell aufzubewahren, damit bei Ausfall einer Gummiform – etwa durch Beschädigung oder Alterung des Gummis – umgehend eine neue Form angefertigt werden kann. Die Formen werden im Übrigen 3 Jahre aufbewahrt. Angefangene Kalenderjahre zählen dabei nicht. Die Gummiformen stehen nur dem Modellanbieter für Nachbestellungen zur Verfügung.

8.5       Auf Wunsch werden von Diry gefertigte Gummiformen werden bei Diry sorgfältig aufbewahrt und dem Kunden anteilmäßig in Rechnung gestellt. Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe seiner Gummiformen verlangen. In diesem Falle wird eine entsprechende Nachberechnung vorgenommen

  1. Schutzrechte

9.1       Modellschutz wird zugesichert. Angelieferte Modelle erhalten eine Nummer, unter der nur vom Modellanliefe1er nachbestellt werden kann.

Der Auftraggeber versichert, dass die seinen Modellen zugrundeliegenden Ideen sein freies geistiges Eigentum sind oder aber seine Aufträge in Lizenz des Urheberrechts- oder sonstigen Schutzrechtsinhabern erfolgen. Auf Verlangen hat der Auftraggeber seine Lizenzberechtigung nachzuweisen.

9.2       Wird durch den Auftrag des Auftraggebers in Schutzrechte Dritter eingegriffen, so stellt der Auftraggeber Diry hiermit von sämtlichen Ansprüchen der Schutzrechtinhaber frei. Für den Fall des Zahlungsverzuges tritt der Auftraggeber hiermit sein etwaiges Schutzrecht (Urheberrecht, Markenrecht etc.) an den von Diry bearbeiteten Modellen, den zugrundeliegenden Entwürfen, Mustern und Ideen hiermit an Diry ab, welche die Abtretung annimmt.

  1. Gießen von Feilwachsen, einzugießende Teile

10.1     Die einzelnen Arbeitsgänge werden unter Berücksichtigung aller bekannten technischen Erkenntnisse und größter Sorgfalt durchgeführt. Da die Qualität der Gussergebnisse auch von Faktoren abhängt, die durch Diry nicht beeinflusst werden können, etwa Aufbau, Struktur, Beschaffenheit der Wachsteile, ist es Diry nicht möglich, für das Endprodukt Garantien zu übernehmen.

10.2     Bei Feilwachsen, die mit großem Zeitaufwand erstellt wurden, wird grundsätzlich empfohlen, eine Kaltform herzustellen. Ohne eine Kaltform kann keine Garantie für die Rücklieferung der vollen Menge oder einer einwandfreien Gießqualität übernommen werden. Diry kann dem Auftraggeber dann die gegossenen Stücke nur in diesem Endzustand zur Verfügung stellen. Weitergehende Ansprüche we1den nicht anerkannt.

10.3     Teile zum Eingießen sind kostenfrei, maßhaltig und in einwandfreiem Zustand ‚Zur Verfügung zu stellen. Vereinbarungen über eine vom Auftraggeber einzusendende Mehrmenge bleiben vorbehalten, Die eingesandten Teile werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Eine Gewähr für Rücklieferung der vollen Menge kann nicht übernommen werden.

  1. Abweichungen

11.1     Bedingt durch den technischen Fertigungsablauf (Abformung des Urmodells) kommt es zu größenabhängigen Verkleinerungen der Abgüsse um bis zu 5%. Mehr- oder Mindergewichte im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen.

11.2     Falls im Anschluss an eingesandte Modelle, Muster oder Zeichnungen Ausfallmuster hergestellt und dem Auftraggeber zwecks Prüfung übermittelt wurden, sind diese für die Ausführung und Maße maßgebend.

11.3     Abweichungen in der Stückzahl sind bis zu 10 % mehr oder weniger gegenüber dem Auftrag zulässig.

  1. Mängelrügen

12.1     Mängelrügen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Wareneingang am Bestimmungsort schriftlich gegenüber Diry zu erheben.

12.2     Werden Mängelrügen von Diry anerkannt, kann der Auftraggeber nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen Weitergehende oder andere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu.

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1     Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Diry gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen) bleibt die von Diry gelieferte Ware Eigentum von Diry (im folgenden: Vorbehaltsware).

13.2     Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf durch den Auftraggeber oder einen sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Diry ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.

13.3     Diry ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Diry abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn der Auftraggeber gegenüber Diry in Zahlungsverzug gerät. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum von Diry hinzuweisen und Diry sofort vorab telefonisch, anschließend schriftlich innerhalb eines Tages umfassend benachrichtigen.

13.4     Be- und Verarbeitung erfolgt für Diry. ohne Diry zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von Diry hierdurch untergeht. Verarbeitet der Auftraggeber Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht ihm nur an der· neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

13.5     Übersteigt der Wen der bei Diry bestehenden Sicherungen die Forderungen von Diry um mehr als 20%, gibt Diry, falls der Auftraggeber dies verlangt, übersteigende Sicherungen nach freiem Ermessen frei.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

14.1     Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Diry und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

14.2     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen zwischen Diry und dem Vertragspartner ist Hanau.

14.3     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.